Die Gift Cards mit einem Betrag von höchstens 50 Euro sind als Repräsentationskosten voll abzugsfähig (DPR 917/86 Art.108 Absatz 2).

Für das Jahr 2022 wurde die Obergrenze der betrieblichen Zuwendungen auf 600,00 € angehoben. Gift Cards, die den angegebenen Betrag nicht übersteigen, tragen nicht zur Bildung von Arbeitnehmereinkommen bei und sind für den Arbeitgeber als Sachleistung voll abzugsfähig (DPR 917/86 Art.51 Abs.3 und Ag.Entrate 59/E 22/10/08).